Photovoltaik: Die richtigen Fragen können nur vor Ort gestellt werden

Der Preisverfall und die teilweise großzügigen Angebote staatlicher Förderung für so genannte „Balkonkraftwerke“ haben das Thema Photovoltaik auch in den Organisationen des Kleingartenwesens weit nach oben auf die Tagesordnung gesetzt.

In fast allen Vereinen und Verbänden stellt man sich die Frage nach der Zulässigkeit von Photovoltaik im Kleingarten. Grundsätzlich gilt dabei: Wo bisher keine Stromversorgung zulässig war, wird auch Photovoltaik nicht für eine zukünftige Zulässigkeit sorgen. Das heißt auch: Grundsätzlich ist der Einsatz von Photovoltaik zur Versorgung der Kleingartenparzelle mit Arbeitsstrom möglich, die Versorgung einer Laube mit Strom ist im Regelfall jedoch ausgeschlossen; ganz gleich auf welchem Wege dieser Strom erzeugt wird (Sonderfall: bestandsgeschützte Stromversorgung einer Laube).

Nach Abwägung all der oft komplexen Sachverhalte vor Ort dürfte es für Vereine und verpachtende Verbände oftmals sinnvoller sein, über die Installation einer Gemeinschaftsanlage auf einer Gemeinschaftsfläche nachzudenken. Die Nutzung des Vereinsheimdaches könnte am Ende viel eher zu ökonomisch und ökologisch sinnvollen Lösungen führen, die die finanziellen Spielräume des Vereins und damit seiner Mitglieder verbessern. Auch hier sind zahlreiche komplexe Fragen und Abwägungen vor Projektbeginn unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu leisten. Diese Herangehensweise führt aber mit größerer Wahrscheinlichkeit zu einem ökonomischen und ökologischen Ertrag, der sowohl die Mühe als auch die notwendige Risikoabwägung lohnt.

Der Preisverfall und die teilweise großzügigen Angebote staatlicher Förderung für sogenannte „Balkonkraftwerke“ haben das Thema „Photovoltaik“ auch in den Organisationen des Kleingartenwesens weit nach oben auf die Tagesordnung gesetzt. In fast allen Vereinen und Verbänden stellt man sich die Frage nach der Zulässigkeit von Photovoltaik im Kleingarten. Grundsätzlich gilt dabei: Wo bisher keine Stromversorgung zulässig war, wird auch Photovoltaik nicht für eine zukünftige Zulässigkeit sorgen. Das heißt auch: Grundsätzlich ist der Einsatz von Photovoltaik zur Versorgung der Kleingartenparzelle mit Arbeitsstrom möglich, die Versorgung einer Laube mit Strom ist im Regelfall jedoch ausgeschlossen; ganz gleich auf welchem Wege dieser Strom erzeugt wird.
Auf eine Besonderheit ist dabei im Zusammenhang mit dem Sonderfall einer bestandsgeschützten Stromversorgung einer Laube zu achten: Es ist davon auszugehen, dass der Bestandsschutz regelmäßig dann erlischt, wenn größere Veränderungen an der Stromversorgungsanlage vorgenommen werden. Das dürfte häufig auch im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage der Fall sein.
Entsprechend eindeutig fallen die Ausführungen des aktuellen Kommentarverfassers zum Bundeskleingartengesetz (BKleingG) aus: „Unzulässig ist nach dem BKleingG nur die Versorgung der Laube mit Elektrizität. Denn sie fördert in ganz besonderer Weise die planungsrechtlich unerwünschte Entwicklung von Kleingartenanlagen zu Baugebieten (Gartenhaus-, Wochenendhaus- und Ferienhausgebieten). Das gilt grundsätzlich auch für Photovoltaikanlagen. Soweit Elektrizität aber nicht für die bzw. in der Laube, sondern als „Arbeitsstrom“ zum Betrieb von Gartengeräten zur Bewirtschaftung des Kleingartens genutzt wird, dient sie der kleingärtnerischen Nutzung und ist aus kleingartenrechtlicher Sicht zulässig. Das gilt auch für Photovoltaikanlagen. Hier ist auch § 3 Abs. 1 Satz 2 BKleingG zu beachten, wonach bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens Belange des Umweltschutzes berücksichtigt werden sollen. Die Eigenproduktion des Arbeitsstroms auf der jeweiligen Parzelle, ohne Verlegung von Leitungen in der Kleingartenanlage und des Bezugs von Elektrizität aus nicht nachhaltigen Rohstoffen dient dem Umweltschutz (Mainczyk/ Nessler, Bundeskleingartengesetz, 13. Aufl. 2023, § 3 Rn. 23). Außerdem ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 Baugesetzbuch (BauGB) im Außenbereich ein Vorhaben zulässig, wenn es der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dient und die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, soweit nicht öffentliche Belange entgegenstehen. Demnach darf – vorbehaltlich anderslautender Regelungen eines Bebauungsplanes oder einer vertraglichen Vereinbarung – die Photovoltaikanlage in der Regel auch baurechtlich in zulässiger Weise in, an und auf Dach- und Außenwandflächen einer rechtlich zulässigen Gartenlaube errichtet werden.“
Grundsätzlich gilt also: Die Entscheidung, ob die Installation einer Photovoltaikanlage zulässig ist, muss vor Ort u. a. unter Berücksichtigung des dort geltenden Baurechts, des Pachtvertrags, der Gartenordnung sowie der Vereinssatzung getroffen werden. Dabei springt die Frage nach der rein rechtlichen Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen regelmäßig zu kurz: Bei der Frage nach dem Einsatz von Photovoltaikanlagen im Kleingartenbereich wird oftmals schwerpunktmäßig an die Frage der rechtlichen Zulässigkeit gedacht. Mindestens ebenso viel Bedeutung für den Entscheidungsprozess sollte jedoch den Fragen nach den technischen Gegebenheiten vor Ort zugestanden werden, die oftmals in engem Zusammenhang mit sich aus Vereinsstruktur und Pachtvertrag ergebenden Aspekten stehen. Dies ist auch der Grund, warum letztendlich über die Sinnhaftigkeit von Photovoltaik nur vor Ort unter Berücksichtigung von Vereinsstruktur, Pachtverträgen und Gartenordnungen entschieden werden kann.
Dabei macht die nachfolgende Zusammenstellung der in dem Zusammenhang zu klärenden Fragen schnell deutlich, wie komplex und herausfordernd dieser Klärungsprozess ist. Wie so oft im Kleingartenbereich stellt sich hier auch die Frage, ob die beitragsfinanzierten Strukturen so auskömmlich finanziert und professionell strukturiert sind, dass sie diesen Klärungsprozess realistischerweise leisten können. Nicht selten wird man vor Ort auf Vereins- bzw. auf verpachtender Verbandsebene feststellen müssen, dass der notwendige Klärungsprozess unter den aktuellen Gegebenheiten nicht zu leisten ist. Das wäre dann der Punkt, an dem man in die Professionalisierung und auskömmliche Finanzierung der Vereins- und Verbandsstrukturen investieren müsste.
Der nachfolgende Fragenkatalog zur Installation von Photovoltaikanlagen in Kleingartenanlagen kann nur die wichtigsten Aspekte ansprechen, die in diesem Zusammenhang zu klären sind, er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Vorausgesetzt wird dabei natürlich, dass der Einsatz von Photovoltaik im Kleingartenbereich grundsätzlich zulässig ist.
Die Fragen lassen sich wie folgt nach dem angestrebten Einsatz der Photovoltaikanlage gruppieren:

Bei Insellösungen:

  • Ist es vereins-/verbandspolitisch sinnvoll, individuelle Lösungen zu ermöglichen, die zu einer Auflösung der Solidargemeinschaft bei der Versorgung der Parzellen mit Arbeitsstrom führen können?
  • Falls vorhanden: Wer soll zukünftig dann noch für den Erhalt bzw. den Ausbau des Gemeinschaftsnetzes Leistungen erbringen?
  • Ist es in Bezug auf Insellösungen tatsächlich gewünscht, einer weiteren Individualisierung Vorschub zu leisten?

Bei jeder Art von individueller PV-Anlage auf einzelnen Parzellen:

  • Was soll mit der PV-Anlage im Fall des Pächterwechsels passieren?
  • Wer sollte / kann beim Pächterwechsel den technischen Zustand und eventuell die statischen Gegebenheiten in Bezug auf die angebrachten PV-Module beurteilen?
  • Inwiefern konterkarieren die PV-Anlagen die angestrebte einfache Ausstattung der Laube?
  • Wie kann sichergestellt werden, dass die Vereine bzw. verpachtenden Verbände nicht perspektivisch mit einer größeren Menge Sondermüll in Form
    von gebrauchten PV-Modulen in einigen Jahren konfrontiert werden?
  • Hinsichtlich des Aufstellens bzw. Anbringens der Module: Wie kann gewährleistet werden, dass die gewählte Art des Aufstellens bzw. Anbringens  ausreichend sicher ist?
  • Bei Anbringung an / auf der Laube: Ist die Statik der Laube auch bei Extremwetterereignissen ausreichend für die dann auftretenden Lasten?
  • Ist die auf der Parzelle befindliche Stromversorgungsanlage technisch in der Lage / ausreichend dimensioniert, um mit dem anfallenden Solarstrom sicher umzugehen?
  • Sind die Risiken, die durch Anbringung und Betrieb der Anlage entstehen, aufseiten des Pächters durch eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgedeckt? Gilt das auch für sommerliche Spitzenzeiten?

Bei Anlagen, die ihren Überschuss einspeisen sollen:

  • Ist der Zustand der Stromversorgungsanlage so, dass sie technisch in der Lage / ausreichend dimensioniert ist, um mit dem anfallenden Solarstrom sicher
    umzugehen? Gilt das auch für sommerliche Spitzenzeiten?
  • Wer bei der Vielzahl dieser teilweise sehr komplexen Fragen nun den Eindruck bekommt, dass der individuelle Einsatz von Photovoltaik auf der Einzelparzelle schnell ein herausforderndes bzw. überforderndes Thema werden kann, kann auch eine andere Fragestellung an den Anfang stellen: Welchen finanziellen Gewinn bzw. welchen ökologischen Beitrag zur Energiewende können Einzellösungen auf der Parzelle bringen?

Der Wunsch nach einer individuell genutzten Solaranlage entspringt oft der vermeintlichen Möglichkeit, Geld zu sparen und gleichzeitig einen positiven Beitrag zur Energiewende zu leisten.
Oft zeigt sich aber bei parzellenbezogenen Einzelanlagen, dass sie weder ökonomisch noch ökologisch sinnvoll sind: Letztendlich müssen die Anschaffungskosten einer PV-Anlage einmal durchgerechnet werden und den realistisch zu erwartenden Einsparungen gegenübergestellt werden. Bei einem regulären kleingartentypischen Stromverbrauch, der ja im Regelfall zum größten Teil durch den auf der Parzelle benötigten Arbeitsstrom entsteht, dürfte sich dann oftmals herausstellen, dass die Installation einer Photovoltaikanlage wirtschaftlich wenig Sinn macht.
Ausgehend von dieser wirtschaftlichen Prüfung wird man oftmals auch die Frage nach der ökologischen Sinnhaftigkeit einer individuellen Photovoltaiklösung verneinen müssen: Auch hier dürfte es lange dauern, bis der reguläre, kleingartentypische Stromverbrauch auch nur den bei der Produktion der Photovoltaikkomponenten benötigten Energiebedarf wieder kompensiert hat.

Bei allem Verständnis für den oftmals emotionalen Wunsch nach einer vermeintlich günstigen und ökologisch hochwertigen Versorgung der Kleingartenparzelle mit Strom, dürften also bei realistischer Betrachtung häufig gerade ökonomische und ökologische Gründe gegen eine solche Anlage sprechen.
Gerade der oben bereits erwähnte technische Zustand vieler (vereinsinterner) Stromversorgungsanlagen dürfte außerdem dafür sorgen, dass es auch nicht realistisch ist, über eine Einspeisung ins öffentliche Netz einen positiven Beitrag zur Energiewende zu leisten.
Oftmals dürfte es für Vereine und verpachtende Verbände sinnvoller sein, über die Installation einer Gemeinschaftsanlage auf einer Gemeinschaftsfläche nachzudenken. Die Nutzung des Vereinsheimdaches könnte am Ende viel eher zu ökonomisch und ökologisch sinnvollen Lösungen führen, die die finanziellen Spielräume des Vereins und damit seiner Mitglieder verbessern. Auch hier sind zahlreiche komplexe Fragen und Abwägungen vor Projektbeginn unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu leisten (erste Einschätzungen dazu können Sie hier nachlesen: Mainczyk/Nessler/Bauer, Recht im Kleingarten, Texte, Erläuterungen, Bewertungskriterien und aktuelle Themen, 9. erweiterte Auflage, rehm-Verlag, 2023). Diese Herangehensweise führt aber mit größerer Wahrscheinlichkeit zu einem ökonomischen und ökologischen Ertrag, der sowohl die Mühe als auch die notwendige Risikoabwägung lohnt.
Autor: Stefan Grundei, Geschäftsführer des BKD
(Dieser Artikel ist auch in Der Fachberater, 01/2024 erschienen.)